Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten (nachfolgend „Lieferanten“ genannt) an die SUER Nutzfahrzeugtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „SUER“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an SUER, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SUER nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“).
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform
(z.B. Brief, Email, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 BESTELLUNGEN UND AUFTRÄGE
(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran drei Wochen nach dem Datum des Ange-bots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang widerspricht.
(2) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (einschließlich Telefax). Lieferabrufe dürfen auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
(3) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSANGABEN
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto auf das inländische Konto des Lieferanten. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung des Originals und der Kopie zu übersenden und dürfen nicht der Ware beigefügt werden. Bestellungen/Lieferungen sind dabei einzeln nach Bestellung abzurechnen.
§ 4 LIEFERZEIT UND LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des An-spruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(7) Warenanlieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich in der Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Eine Versandanzeige ist uns vor Abgang zuzustellen. Die Ware ist zudem so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Der Einsatz von Mehrwegbehältern ist nur mit Zustimmung von Suer und für Suer kostenfrei möglich.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
§ 5 EIGENTUMSSICHERUNG
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG UND LIEFERANTENREGRESS
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen
Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Für Teile, die für die Automobilindustrie bestimmt sind, gilt diese Frist vom Zeitpunkt der Fahrzeugzulassung bzw. vom Ersatzteile-Einbau an; bei vereinbartem Probebetrieb, soweit
dieser ohne Beanstandung durchgeführt und von SUER anerkannt worden ist.
(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den
Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(4) Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und
Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine
Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei
offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht
wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere
Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns
gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung
durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von
derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften
Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(9) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen
uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit
digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(10) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S.2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den
Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche
Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(11) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns, einen unserer Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation,
mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 7 PRODUKTHAFTUNG
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der
hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der
Rückrufaktion verbundenen Kosten. Wesentliche Verursachungsbeiträge von SUER reduzieren den Ausgleichsanspruch anteilig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,00 zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird,
nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 8 SCHUTZRECHTE
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Absatzes 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt
oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Marken-, Patent-, Design- und Urheberrechte. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung
weder zu vertreten noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 9 ERSATZTEILE
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über
die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 10 GEHEIMHALTUNG
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung
von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von der SUER zur Verfügung gestellt oder von ihr voll bezahlt werden, dürfen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von SUER für Lieferungen an Dritte verwendet werden. In allen anderen Fällen darf eine Belieferung an Dritte nur erfolgen, wenn dadurch gewerbliche Schutzrechte/ geistige Eigentumsrechte (Know-How) von SUER nicht verletzt werden. SUER ist grundsätzlich bereit, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten gegen Zahlung von Lizenzgebühren eine Mitbenutzung solcher gewerblichen Schutzrechte/geistigen Eigentumsrechten (Know-How) zu gestatten.
(4) Fertigungsmittel im soeben bezeichneten Sinne, die der SUER berechnet werden, gehen mit der Bezahlung in ihr Eigentum über. Insoweit bleiben sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Nach Erfüllung des Vertrages sind diese Fertigungsmittel auf Aufforderung der SUER an diese herauszugeben.
(5) Im Übrigen sind gegenüber Dritten die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen
enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(6) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.
§ 11 ABTRETUNG
(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. In diesem Fall ist SUER berechtigt, nach eigener Wahl mit
befreiender Wirkung an den Lieferanten oder Dritten zu leisten.
§ 12 QUALITÄTSSICHERUNG UND DOKUMENTATION
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Suer. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferantenauswahl/Produktionsprozesse - und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
(2) Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und der Suer KG nicht fest vereinbart, ist Suer auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird Suer den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
(3) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Nutzfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate diese Untersuchungen ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren und Suer bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfange zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderun-gen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
(4) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von Suer verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von Suer bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 13 ARBEITEN IN UNSEREN WERKEN
(1) Personen, die in Erfüllung eines Liefervertrags oder den sich daraus ergebenden Verpflichtungen die Werke von SUER betreten, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung von SUER unterworfen. Vorlieferanten hat der
Lieferant zur Einhaltung der Betriebsordnung zu verpflichten.
(2) Eine Haftung für Schäden trifft SUER nur im Falle von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen SUERs oder seiner Erfüllungsgehilfen. Betreten Dritte aufgrund Weisung von oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten die Werke von SUER, so verpflichtet sich der Lieferant, SUER in Bezug auf alle Schadensersatzansprüche gegenüber den Dritten schadlos zu halten, mit Ausnahme von Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch SUER herbeigeführt worden sind.
§ 14 BEISTELLUNGEN
(1) Sofern SUER dem Lieferanten Material beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für SUER vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt
SUER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Die von SUER beigestellten Materialien sind gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Sie sind ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensfälle zu Lasten des Lieferanten zu versichern.
(3) Die von SUER beigestellten Materialien dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
(4) Veräußert der Lieferant Material, das im Eigentum von SUER steht, tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten an SUER ab. SUER nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Lieferant bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von SUER, die Forderung selbst einzuziehen, ist davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Lieferant seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Aus begründetem Anlass ist der Lieferant auf Verlangen von SUER verpflichtet, die Abtretung dem Erwerber bekannt zu geben und SUER die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) SUER wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt.
§ 15 EINHALTUNG VON GESETZEN
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat SUER die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen
§ 16 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Remscheid Erfüllungsort für beide Seiten und Nacherfüllungsort (Bringschuld) sowie Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SUER und dem Lieferanten.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften zu Gerichtsstandbarkeiten, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen SUER und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) (UN-Kaufrechtsübereinkommen) gilt nicht.
(3) Die jeweilige deutsche Fassung der AEB haben Vorrang vor der jeweiligen englischen Fassung.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeine Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 01.03.2024